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   BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95   

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BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95 (https://dejure.org/1996,1658)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1996 - 4 StR 752/95 (https://dejure.org/1996,1658)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1996 - 4 StR 752/95 (https://dejure.org/1996,1658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Einheitliche Jugendstrafe - Einzeltat - Ermessen - Urteilsgründe - Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 249, § 66; StPO § 26, § 338 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 331
  • StV 1996, 540
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.01.1994 - 4 StR 718/93

    Einziehung - Erwerb - Pflichtgemäßes Ermessen - Aufklärungsrüge -

    Auszug aus BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95
    Die Unterbringung nach dieser - subsidiären - Vorschrift (BGH StV 1994, 479) liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

    Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5 m.w.N.).

    Der Tatrichter mußte bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere erwägen, welche Wirkung der Vollzug der zwölfjährigen Freiheitsstrafe auf den erst 28jährigen Angeklagten haben wird (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5) und ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter diesen Umständen unerläßlich ist (vgl. Dreher/Tröndle aaO. § 66 Rdn. 20 m.w.N.).

  • BGH, 28.09.1990 - 5 StR 414/90

    Begründung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95
    Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5 m.w.N.).

    Der Tatrichter mußte bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere erwägen, welche Wirkung der Vollzug der zwölfjährigen Freiheitsstrafe auf den erst 28jährigen Angeklagten haben wird (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5) und ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter diesen Umständen unerläßlich ist (vgl. Dreher/Tröndle aaO. § 66 Rdn. 20 m.w.N.).

  • BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157/66

    Tötung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen das linke Auge

    Auszug aus BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95
    Darüber hinaus führt der behauptete Mangel nicht zu einer Beschwer des Angeklagten; denn er hätte, wollte er nach der Bekanntgabe des Beschlusses an der Ablehnung des Vorsitzenden festhalten, sein Ablehnungsgesuch erneuern können (BGHSt 21, 85, 87 [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]; Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 26 Rdn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92

    Begründung einer Tateinheit durch Handlungen zwischen Vollendung und Beendigung

    Auszug aus BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95
    Daß dabei die vorangegangene Bedrohung mit der Waffe als aktuelle Androhung von Gewaltanwendung fortwirkte (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3) und dies die Täter auch wollten, drängt sich hier auf.
  • BGH, 06.10.1992 - 1 StR 554/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen des Raubtatbestands - Gewalt gegen eine Person

    Auszug aus BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95
    Ob der Einsatz der Raubmittel objektiv erforderlich war, ist rechtlich ohne Bedeutung (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 mit zahlr. weit. Nachw.).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 431/94

    Finale Verknüpfung der Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Wegnahme als

    Auszug aus BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95
    Der Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt oder die qualifizierte Drohung eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sachen zu ermöglichen; die Gewalt oder die Drohung müssen also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 7 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75

    Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95
    Darauf kommt es aber an, denn nur dann erfüllt eine für mehrere Taten einheitlich verhängte Jugendstrafe die Voraussetzung als Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (st. Rspr.; BGHSt 26, 152, 154 f; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Verurteilungen 6 und 9).
  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 490/83

    Auswirkungen der fehlenden Unterschrift der Berichterstatterin nach Abänderung

    Auszug aus BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95
    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch formelle Mängel des Beschlusses, durch den das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, rügt und insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, ist dies für die nach Beschwerdegrundsätzen zu treffende Entscheidung des Senats, ob ein Ablehnungsgrund vorlag (BGH NStZ 1984, 230 m.w.N.), rechtlich ohne Belang.
  • BGH, 11.04.1995 - 4 StR 46/95

    Zueignung - Zueignungsabsicht - Wegnahme - Beweismittel - Entfernung von

    Auszug aus BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95
    Das ist fehlerhaft (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1995 - 4 StR 46/95).
  • BGH, 30.09.1987 - 2 StR 424/87

    Voraussetzugen der Anordnung von Sicherungsverwahrung - Kontrolle einer Prüfung

    Auszug aus BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95
    Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    Sofern das neue Tatgericht die Anwendungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 StGB als gegeben ansehen sollte, wird es im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung namentlich zu erwägen haben, welche Wirkungen ein langer Strafvollzug sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters des noch recht jungen und nach den Ausführungen des Sachverständigen im Grundsatz therapiefähigen Angeklagten erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen haben werden und ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter diesen Umständen trotzdem angezeigt ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1996 - 4 StR 752/95, NStZ 1996, 331, 332; vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11, StV 2012, 196, 198; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 153 mwN).
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    Die Urteilsgründe müssen daher nachvollziehbar erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen von der Ermessenbefugnis Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2018 - 4 StR 200/18; vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17; vom 25. Mai 2011 - 4 StR 164/11; siehe auch Beschluss vom 8. Februar 1996 - 4 StR 752/95, NStZ 1996, 331, 332).

    b) Den Urteilsgründen ("war anzuordnen') ist auch in ihrem Gesamtzusammenhang bereits nicht zu entnehmen, dass sich das Schwurgericht des Umstands bewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und es von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2017 - 2 StR 466/16, NStZ-RR 2017, 307; vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15; vom 13. Juni 2012 - 2 StR 121/12; vom 8. Februar 1996 - 4 StR 752/95, NStZ 1996, 331, 332).

  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 481/02

    Sicherungsverwahrung (Ermessen; Darlegungspflichten; eingeschränkte

    Ordnet er die Unterbringung nach § 66 Abs. 2 StGB an, so müssen die Urteilsgründe nicht nur erkennen lassen, daß er sich seiner Entscheidungsbefugnis bewußt war; sie müssen auch darlegen, aus welchen Gründen er von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2; BGH NStZ 1996, 331; 1999, 473; BGH NStZ-RR 1996, 196 jeweils m. w. N.).

    Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind deshalb wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, 331; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1); soweit es in anderen Entscheidungen heißt, sie dürften berücksichtigt werden (BGH NStZ 1985, 261; 1989, 67; 2002, 30; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 6), besagt dies inhaltlich nichts anderes.

    Je länger die verhängte Freiheitsstrafe und je geringer die bisherige Erfahrung des Täters mit Verurteilung und Strafvollzug ist, desto mehr muß sich der Tatrichter aber mit diesen Umständen auseinandersetzen (vgl. BGH NStZ 1996, 331).

  • BGH, 17.12.1998 - 5 StR 302/98

    Anordnung der Sicherungsverwahrung; Hypothetische Gesamtstrafe; Maßgeblicher

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und das hohe Alter des Angeklagten nach der Strafverbüßung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3; BGH StV 1982, 114; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 5 StR 666/80 -) und daß solche Gesichtspunkte im Einzelfall auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4, 5; BGH NStZ 1996, 331, 332; BGH StV 1996, 541; BGH, Beschluß vom 3. August 1995 -5 StR 259/95 - BGH, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 StR 121/96 -, insoweit in BGHSt 42, 191 nicht abgedruckt).

    Anders als der Generalbundesanwalt unter Berufung auf BGH NStZ 1996, 331, 332 (vgl. auch BGH StV 1996, 541) sieht der Senat hier in dieser Formulierung keinen Beleg dafür, daß der Tatrichter sich etwa nicht dessen bewußt gewesen wäre, daß ihm nach § 66 Abs. 2 StGB eine Ermessensentscheidung oblag.

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NStZ 1996, 331 f.; BGH StV 1988, 296 f.; BGH StV 1998, 343).
  • BGH, 25.03.2009 - 5 StR 7/09

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer

    Gegebenenfalls wird es sich im Rahmen der Ermessensausübung mit den Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs und möglicher Therapien auf den bisher noch nicht bestraften Angeklagten eingehend auseinanderzusetzen haben (vgl. BGH NStZ 1996, 331; 2004, 438).
  • BGH, 22.10.2004 - 1 StR 140/04

    Sicherungsverwahrung: Erwartbarkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten,

    Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind dabei wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, 331; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 410/02

    Rücktritt bei Mittäterschaft (einvernehmliches Nichtweiterhandeln); Tenor bei

    Im Hinblick auf die Vorverurteilungen wird zu beachten sein, daß die pauschale Bezugnahme auf in einer früheren Verurteilung zu (Einheits-) Jugendstrafe angeführte Strafzumessungserwägungen (vgl. UA 41) eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht ermöglicht, ob der Richter in dem früheren Verfahren wenigstens bei einer der einheitlich geahndeten Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGH NStZ 1996, 331 f.; 2002, 29; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6; vgl. hierzu auch Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 18).
  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 89/99

    Darlegungspflicht des Richters bei der Sicherungsverwahrung

    Auch wenn die Ermessensentscheidung des Tatrichters der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang zugänglich ist, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5, BGH, NStZ 1996, 331, NStZ-RR 1996, 196).
  • BGH, 13.10.2005 - 4 StR 286/05

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Landgericht insbesondere auch zu Recht im ersten Handlungsabschnitt einen Raubvorsatz beider Angeklagter (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 9) und im zweiten Handlungsabschnitt in Bezug auf den Tod des Opfers Leichtfertigkeit im Sinne von § 251 StGB angenommen.
  • BGH, 18.02.2004 - 5 StR 589/03

    Eigene Ermessenentscheidung des Revisionsgerichts

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 488/01

    Anrechung in Griechenland erlittener Freiheitsentziehung

  • BGH, 08.09.2021 - 1 StR 266/21

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Ermessen des Tatrichters: erforderliche

  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

  • BGH, 13.07.2000 - 4 StR 246/00

    Sicherungsverwahrung; Hang; Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB

  • LG Memmingen, 28.07.2020 - 1 KLs 221 Js 15654/18

    Berücksichtigung des Gewichts der Beihilfehandlung bei der Prüfung des minder

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 488/01
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